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Satzung für den Kreisverband Bayreuth-Land Bündnis 90/ Die Grünen
Stand 20. Oktober 2022
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck und Aufgaben
a) Bündnis 90/Die Grünen KV Bayreuth-Land tragen auf der Basis des Grundgesetzes zur politischen Willensbildung der Bevölkerung bei durch Beteiligung an Wahlen, Informationsveranstaltungen und die Unterstützung nahestehender Organisationen. Grundlage der politischen Arbeit sind die Programme der Bundespartei mit ihren Gliederungen. Der Kreisverband vertritt dabei die Interessen der Grünen Basis im Landkreis Bayreuth gegenüber den Organen der Bundes-, Landes-, Bezirks- und Europapartei.
b) Auf kommunaler Ebene tritt der KV Bayreuth-Land als Bündnis 90/Die Grünen auf. Bei Wahlen können die einzelnen Gruppierungen Listenverbindungen eingehen.
§ 3 Die Ortsverbände und Arbeitskreise
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Kreisverbands
§ 7 Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau, und dem*der Kassierer*in, sowie eine*r Schriftführer*in. Zusätzlich können bis zu 4 Beisitzer*innen gewählt werden.Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Mindestquotierung
(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Dabei kann ein Gremium nur einen einzigen Frauenplatz für eine kurze Übergangsdauer unbesetzt lassen. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz freigeben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.
§ 10 Satzungsänderung
§ 11 Auflösung
§ 12 Inkrafttreten
Bayreuth, den 20.10.22
2Das Frauenstatut
Präambel
Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.
Rahmenbedingungen
§ 1 Mindestquotierung
(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Dabei kann ein Gremium nur einen einzigen Frauenplatz für eine kurze Übergangsdauer unbesetzt lassen. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz freigeben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.
§ 2 Versammlungen
(1) Präsidien werden mindestquotiert besetzt. Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
(2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelten.
§ 3 Gremien und Organe
Ist bei zu beschickenden Gremien und Organen nur ein Platz zu besetzen, soll eine Frau delegiert werden. Ist dies nicht möglich, entscheiden die Frauen der Versammlung, wie verfahren werden soll.
§ 4 Frauenabstimmung und Vetorecht
Bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht von Frauen betreffen, wird eine getrennte Abstimmung durchgeführt, wenn eine Frau dies beantragt. Ob es sich um eine solche Frage handelt, entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Frauen.
Sollten die Abstimmungsergebnisse voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung.
Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden zur weitergehenden Beratung an die Basis verwiesen. Dieses Verfahren soll gewährleisten, dass Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders berühren, stärker in die Partei hineingetragen werden.
Die Anträge werden auf die nächste Landesversammlung verwiesen. Bei der zweiten Versammlung ist das Abstimmungsergebnis der anwesenden stimmberechtigten Frauen bindend.
Bezirks- und Kreisverbände regeln dies analog.
§ 5 Einstellung von Arbeitnehmer*innen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeber*in die Gleichstellung aller Geschlechter sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Frauen eingestellt, bis die Mindestquotierung erreicht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen wird analog verfahren.
§ 6 Weiterbildung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträger*innen Angebote zur politischen Weiterbildung für Frauen.
Innerparteiliche Strukturen
§ 7 Landesarbeitsgemeinschaften
Zu den innerparteilichen Strukturen gehört die LAG Frauen- und Gleichstellungspolitik. Die LAG bereitet inhaltliche Fragen zu Frauen- und Gleichstellungspolitik vor, diskutiert sie und nimmt in Abstimmung mit dem Landesvorstand öffentlich Stellung zu aktuellen politischen Fragen.
§ 8 Landesfrauenreferat
(1) In der Landesgeschäftsstelle wird ein Frauenreferat eingerichtet. Hierzu stellt der Landesvorstand eine Frauenreferentin ein.
(2) Die Auswahl der Frauenreferentin obliegt einem Gremium, das sich aus der Landesvorsitzenden, der frauenpolitischen Sprecherin des Landesvorstands, einer Frau aus dem Landesausschuss und einer Vertreterin der LAG Frauen- und Gleichstellungspolitik zusammensetzt.
(3) Das Landesfrauenreferat wird finanziell und materiell angemessen ausgestattet. Es wird ein eigener Haushaltstitel eingerichtet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Frauenreferentin in Absprache mit der frauenpolitischen Sprecherin des Landesvorstandes.
(4) Das Landesfrauenreferat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss und den frauenpolitischen Gremien Maßnahmen, die zur politisch und satzungsmäßig angestrebten Verbesserung der Situation von Frauen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und in der Gesellschaft beitragen.
(5) Die Frauenreferentin hat in Abstimmung mit der Landesvorsitzenden und der frauenpolitischen Sprecherin des Landesvorstandes ein eigenes Öffentlichkeitsrecht. Sie hat Zutritts-, Einsichts- und Mitspracherecht in allen landesweiten Gremien, Organen und Kommissionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(6) Die Landesfrauenreferentin legt dem Landesausschuss und der LAG Frauen jährlich einen Arbeitsbericht vor.
Unternehmen müssen dazu verpflichtet werden, menschenrechtliche Risiken in ihren Lieferketten zu analysieren und diesen vorzubeugen, sowie transparent darüber zu berichten.
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